FRANKFURT, (Deutschland): Unternehmen in Deutschland dürfen ihre Produkte nur dann als „klimaneutral“ bewerben, wenn sie die Umweltaussagen in der Werbung ausreichend detailliert untermauern, entschied der Oberste Gerichtshof am Donnerstag.
Das Urteil ergeht in einem Verfahren gegen den deutschen Süßwarenhersteller Katzes, den ein Verband zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken angestrengt hat.
Im Mittelpunkt stand eine Anzeige in einer Fachzeitschrift der Lebensmittelindustrie, in der es hieß: „Ab 2021 produziert Katjes alle Produkte klimaneutral.“
Darin ist das Bild einer Packung Fruchtgummis mit dem Logo „klimaneutral“ sowie die Website-Adresse eines Partnerunternehmens zu sehen, das Unternehmen bei der Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen unterstützt.
Das Urteil stellte jedoch fest, dass die Herstellung von Süßigkeiten nicht klimaneutral sei – stattdessen unterstützte der Süßwarenhersteller über seinen Partner Umweltschutzprogramme zum Ausgleich von Emissionen.
Zwei Vorinstanzen wiesen die Klage ab, doch der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nach Angaben des Zentrums zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zugunsten des Vereins.
„Im Falle einer Werbung, die einen vagen Umweltbegriff wie ‚klimaneutral‘ verwendet, muss die konkrete Bedeutung in der Werbung selbst erläutert werden, um eine Irreführung der Öffentlichkeit zu vermeiden“, heißt es in seinem Urteil.
Bei umweltbezogener Werbung seien die Risiken einer Irreführung „besonders hoch“. Kennzeichnungen wie „klimaneutral“ seien für Verbraucher bei der Kaufentscheidung wichtig.
Als Katjes auf die Anzeige zukam, war es wichtig, den Anspruch zu begründen, da die direkte Reduzierung von Emissionen als wichtiger für den Klimaschutz angesehen wurde als deren Ausgleich, befand das Gericht.
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