Dezember 23, 2024

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Ein leiser, aber wichtiger Schritt in Richtung Softwarepatentierung in Deutschland

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs seit Oktober 2021 gilt als positiver Lackmustest für Patente auf computerimplementierte Erfindungen in Deutschland. Dieses Ergebnis ist auch wichtig für die wichtigsten Schlüsseltechnologien wie künstliche Intelligenz und Quantencomputing.

Im Urteil X ZR 98/19 vom 7. Oktober 2021 musste der Bundesgerichtshof (BGH) erneut über patentierte Software entscheiden.

Auch wenn der BGH dieser Entscheidung keinen Titel oder Leitgedanken gegeben hat, bleibt aus den vielen häufig zitierten und medial beachteten Ergebnissen noch viel zu lernen. Die Lektüre der Schlussfolgerung bietet die Möglichkeit, die Einschränkungen zu erfahren, die der BGH derzeit als patentiert betrachtet.

Patent für Kostüme

Die aktuelle Entscheidung bestätigt die Entscheidung des Bundespatentgerichts, das BGH-Patent DE 600 31 088.4 aufrechtzuerhalten. Ein Patent ist eine Methode zur Bereitstellung von Daten, die auf dem Datenspeichergerät eines Servers gespeichert sind, wobei ein unidirektionaler oder einseitiger Datenpfad verwendet wird und eine Umkehrung nicht möglich ist.

Anspruch 1 in dem Fall lautet wie folgt:

„Das Verfahren zum Präsentieren von Daten, die auf einem Datenträger (2) gespeichert sind, greift über das Netzwerk auf einen Datenserver eines Benutzers auf einem Datenserver (3) zu, wobei mindestens ein Datenpfad zwischen dem Zugriff des Servers und der Präsentation verwendet wird , müssen die mit der Datenauswahl verbundenen Steuerdaten übertragen werden. Ein Datenpfad verläuft in die gleiche Richtung.“

Analyse der Anfrage

Zunächst ist bemerkenswert, dass der BGH die Frage nach der technischen Natur der Merkmale des obigen Patentanspruchs sehr klar und positiv beurteilt. Der BGH erwägt daher eine vertiefte Erörterung bzw. weiterführende Bezugnahme auf das einschlägige Prozessrecht und die darin aufgestellten Grundsätze.

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Zweitens ist es wichtig, die Kriterien für die BGH-Technologie – ein Datenverarbeitungsprogramm, das die technischen Bedingungen des Datenverarbeitungssystems berücksichtigt – viel weiter auszulegen.

Patentanspruch 1 regelt sich in Verbindung und Betrachtung eines Einweg-Datenwegs, und diese minimale Anbindung an das Datenverarbeitungssystem war ausreichend, um den Inhalt dieses Anspruchs technisch bereitzustellen.

Gerade für Zukunftstechnologien wie künstliche Intelligenz und Quantencomputing (letzteres ist Hardware – Supraleiter und Ionentriebwerke – noch in keiner Weise entschieden) wäre es von Vorteil, wenn Hard- und Software nicht involviert wären. Wird in der Anfrage ausführlich beschrieben.

Daher ist der Ansatz des BGH, der keine großen Anforderungen an die Konnektivität von Software und Hardware stellt, für Patentanmeldungen in den Bereichen künstliche Intelligenz und Quantencomputer günstiger.

Simon Lot

Partner Mywald

E: lud@maiwald.eu

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