Dezember 23, 2024

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Deutschland: Landgericht Düsseldorf wegen arglistiger Täuschung bei EBITDA-Inflation

Deutschland: Landgericht Düsseldorf wegen arglistiger Täuschung bei EBITDA-Inflation

In Deutschland entscheiden Schiedsgerichte die meisten Streitigkeiten aus M&A-Transaktionen. Parteien befürchten oft, dass deutsche staatliche Gerichte nicht erfahren und daher nicht gut aufgestellt sind, um komplexe und hochwertige M&A-Streitigkeiten zu lösen. Die Parteien bevorzugen ein Schiedsverfahren, weil es ihnen ermöglicht, Schiedsrichter mit Erfahrung in der Aushandlung komplexer Transaktionsvereinbarungen oder der Behandlung von M&A-Streitigkeiten auszuwählen. Ein Nachteil dieser Bevorzugung von Schiedsverfahren gegenüber Gerichtsverfahren besteht darin, dass es in Deutschland nicht viel Rechtsprechung zu üblichen Streitigkeiten aus M&A-Transaktionen gibt, da Schiedssprüche oft vertraulich sind.

Deutschlands bevölkerungsreichstes Bundesland Nordrhein-Westfalen, Deutschlands Powerhouse mit der größten Wirtschaftskraft unter den Bundesländern, hat im Januar 2022 einen großen Schritt getan, um die eben beschriebene Situation zu ändern. Unter anderem hat Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf ein Fachgericht für M&A-Streitigkeiten (die „M&A-Kammer“) geschaffen.[1] Alle Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen müssen nun alle großen (> 500.000 Euro) M&A-Streitigkeiten an das Sondergericht Düsseldorf verweisen. Der Richter, der die M&A-Kammer leitet, ist ein ehemaliger Rechtsanwalt, der viele Jahre bei internationalen Wirtschaftskanzleien in London und Düsseldorf tätig war.

Nun ist das erste wichtige Urteil der M&A-Kammer veröffentlicht worden (Aktenzeichen 24 S 1/221, vorhanden Hier) Der Rechtsstreit betrifft einen Aktienkaufvertrag, der eine Schiedsklausel enthält. Der Käufer verlangte vom Verkäufer Schadensersatz mit der Behauptung, dass das EBITDA der Zielgesellschaft manipuliert worden sei und dadurch dem Käufer ein Schaden in bestimmter Höhe entstanden sei.

Nach erfolgreichem Abschluss des Schiedsverfahrens befürchtete die Käuferin, dass der Verkäuferin nicht genügend Vermögen zur Vollstreckung des Schiedsspruchs zur Verfügung stehen würde, und beantragte deshalb beim Amtsgericht Düsseldorf einen vorläufigen Arrestbeschluss. Nach deutschem Recht ist dies möglich. Laut §. § 1033 der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) sieht vor, dass das Gericht vor oder während des Schiedsverfahrens auf Antrag einer Partei einstweiligen Rechtsschutz in Bezug auf den Gegenstand des Schiedsverfahrens gewähren kann. Zuständig für die Anordnung der Pfändung ist nach den allgemeinen Vorschriften das Gericht, bei dem die Hauptsache anhängig ist, oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die zu beschlagnahmende Sache oder die Person, deren persönliche Freiheit beschränkt ist, befindet, § 12 Abs. 919 ZPO. Da aufgrund der Schiedsvereinbarung die staatlichen Gerichte für die Hauptsache nicht zuständig sind, ist das Amtsgericht Düsseldorf für die Verschmelzung zuständig. Es lehnte den Antrag des Käufers ab.

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Gegen diese Entscheidung legte der Käufer Berufung beim Landgericht Düsseldorf ein. Es stellte sich die Frage, welche Kammer des Landgerichts für das Berufungsverfahren zuständig ist. Das Präsidium des Landgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass die Beschwerde von der M&A-Kammer behandelt werden soll, da Gegenstand der Beschwerde „eine Streitigkeit aus Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen von Unternehmen oder aus früheren Vertragsverhandlungen“ war. solchen Kauf oder Verkauf.“[2]

Die M&A-Kammer wies die Berufung zurück und verweigerte die Bewilligung der Pfändung mit der Begründung, der Käufer könne dies nicht nachweisen. Primäransicht Vorsätzliche Verletzung von Garantien gemäß dem SPA oder betrügerische Falschdarstellung (was notwendig ist, um die im Aktienkaufvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung zu überwinden).

Wahrer Hintergrund

Käufer ist ein Österreicher, Verkäufer eine amerikanische Private-Equity-Gesellschaft. Der Käufer machte geltend, dass der Verkäufer/das Management der Zielgesellschaft das EBITDA der Zielgesellschaft bewusst manipuliert und dem Käufer dadurch einen Verlust von 258,4 Mio. Euro verursacht habe.

Die Bedingungen des SPA wurden nicht bekannt gegeben. Der Schadensersatzanspruch des Käufers war laut Urteil jedoch durch die Haftungsbeschränkung im Anteilskaufvertrag ausgeschlossen. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht“VORSÄTZLICHE FALSCHDARSTELLUNGEN, VORSÄTZLICHE VERLETZUNGEN ODER STRAFTATEN DES VERKÄUFERS ODER DES VERTRETERS DES VERKÄUFERS„.

Der Käufer behauptete, dass das EBITDA der Zielgesellschaft in 22 Fällen manipuliert worden sei und argumentierte, dass der Käufer ohne solche Manipulationen einen niedrigeren Kaufpreis gezahlt hätte. Nach Angaben des Käufers hat das ehemalige Management der Zielgesellschaft das EBITDA durch falsche Buchungen, die nicht den geltenden Rechnungslegungsvorschriften entsprachen, überhöht. Der Käufer argumentierte, dass diese falschen Buchungen vorsätzlich erfolgt seien. Auf diese Weise generierte der Käufer diverse E-Mails des Managements/Mitarbeiter der Zielgesellschaft. Das Gericht zitierte zwei E-Mails: „Wenn man kein Geld erschafft und es verbrennt, kann man nicht die Wahrheit sagen„und“Jeder denkt, dass EBITDA real ist„. Nach Angaben des Käufers bewiesen diese E-Mails, dass alle falschen Eingaben vorsätzlich waren. Außerdem brachte der Käufer ein statistisches Argument vor. Der Käufer argumentierte, dass es 22 falsche Eingaben gab. Alle führten zu einer – fehlerhaften – Inflation von EBITDA: Die Wahrscheinlichkeit, dass diese 22 Fehlbuchungen unbeabsichtigt seien, liege bei 1:4,2 Mio. Wären sie fahrlässig vorgenommen worden, hätte er damit gerechnet, dass die Fehlbuchungen – zu Unrecht – das EBITDA schmälern würden.

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Der Verkäufer bestritt die Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen des Käufers, insbesondere, dass der Käufer eine betrügerische Falschdarstellung oder vorsätzliche Verletzung des SPA gezeigt habe.

Urteil des Landgerichts

Das Gericht entschied zugunsten des Verkäufers und entschied, dass der Käufer nicht erschienen sei Primäransicht Ein Fall von betrügerischer oder vorsätzlicher Verletzung des SPA. Folglich stellte das Gericht fest, dass die Ansprüche des Käufers vom Haftungsbegriff ausgeschlossen seien.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), handelt ein Verkäufer arglistig im Sinne einer arglistigen Täuschung, wenn solche Fragen für den Käufer eindeutig ausschlaggebend sind und er die Fragen des Käufers durch falsche Angaben ohne sachlichen Grund unterbricht. Im gegenständlichen Fall würde das Akzeptieren der Möglichkeit einer fehlerhaften Bilanz bedeuten, dass der Verkäufer in betrügerischer Absicht gehandelt hätte.

Das Landgericht stellte fest, dass nicht zu prüfen sei, ob der Jahresabschluss der Zielgesellschaft tatsächlich 22 enthielt.Ungültige Buchungen„Weil der Käufer keine arglistige Täuschung in Bezug auf die 22 falschen Buchungen nachgewiesen hat.

ZuerstE-Mails, die zwischen Management/Mitarbeitern des Zielunternehmens ausgetauscht werden, belegen kein vorsätzliches Fehlverhalten, da in den E-Mails keine konkreten Eingaben erwähnt werden.

Zweitensfolgte das Gericht dem Argument des Käufers nicht, dass die falschen Eintragungen nicht auf bloße Fahrlässigkeit zurückzuführen sein könnten. Wenn die fehlerhaften Buchungen nach Angaben des Käufers auf bloß fahrlässiges Verhalten zurückzuführen wären, wäre zu erwarten, dass einige fehlerhafte Buchungen das EBITDA verringern und andere das EBITDA erhöhen. Allerdings sollen alle Fehlbuchungen das EBITDA erhöht haben. Nicht überzeugen konnte das Gericht das statistische Argument des Käufers, dass die Wahrscheinlichkeit einer bloßen Fahrlässigkeit bei 1:4,2 Mio. liege. Die Zahl der Fehlbuchungen, die das EBITDA überhöhten, sei kein Beweis für die Absicht des Verkäufers. Das Gericht entschied auch, dass von einem Verkäufer erwartet werden kann, dass er Rechnungslegungsvorschriften in einer Weise anwendet, die es dem Verkäufer ermöglicht, das EBITDA des Zielunternehmens zu maximieren. Daher überraschte es das Gericht nicht, dass die fehlerhaften Einträge das EBITDA eher aufblähen als aufblähen würden.

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Drittens, entschied das Gericht, dass es Fälle geben kann, in denen die Bilanzierung so falsch ist, dass das EBITDA als vorsätzlich manipuliert angesehen wird. Das Gericht stellte jedoch fest, dass diese Schwelle in diesem Fall nicht erreicht wurde. Infolgedessen wies das Gericht den Anspruch des Käufers auf Zwangsvollstreckung auf das Grundstück zurück. Die Kontroverse dürfte jedoch noch nicht beendet sein. Das Landgericht Düsseldorf hat sein Urteil im vorläufigen Verschmelzungsverfahren gefällt. Primäransicht Ohne Nachweis kann der Käufer in einem Schiedsverfahren immer noch Schadensersatz verlangen.

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