Was auf Unternehmen zukommt und was sie jetzt tun müssen
Zusamenfassend
Am 16. Dezember 2022 hat der Deutsche Bundestag das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz beschlossen. Nachdem zunächst nicht mit einer Verabschiedung in diesem Jahr gerechnet wurde, wurde der Gesetzentwurf kurzfristig auf die Tagesordnung der letzten Sitzung des Jahres gesetzt und in einer Fassung verabschiedet. Geändert vom Rechtsausschuss mit Koalitionsmehrheit. Im nächsten Schritt muss der Bundesrat dem Gesetzentwurf zustimmen. Damit ist jedoch nicht vor der ersten Plenarsitzung im Februar 2023 zu rechnen.
- Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten müssen mit Inkrafttreten des Gesetzes ein internes Meldewesen einrichten. Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt diese Pflicht ab dem 17. Dezember 2023.
- Insbesondere Whistleblower sind vollständig vor Repressalien geschützt. Jegliche Diskriminierung eines Hinweisgebers im Zusammenhang mit einer Meldung ist verboten. Die Beweislast liegt bei den Institutionen.
- Whistleblower können frei entscheiden, ob sie intern oder extern melden möchten. Veröffentlichungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig.
- Konzerne können auf Konzernebene eine interne Meldestelle implementieren.
- Organisationen müssen jetzt Meldewege für anonyme Meldungen bereitstellen und anonyme eingehende Meldungen bearbeiten – hier läuft die Umsetzungsfrist jedoch 2025, unabhängig von der Größe der Organisation.
- Das Gesetz tritt drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.
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