November 22, 2024

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Offshore-Wind in Deutschland: Neue Ausschreibungsdesigns bestätigt |  Hogan Lovells

Offshore-Wind in Deutschland: Neue Ausschreibungsdesigns bestätigt | Hogan Lovells

Neue Ausschreibungsdesigns

Das neue Offshore-Windgesetz unterscheidet zwei verschiedene Arten von Ausschreibungsdesigns. Einer für Vorab-Inspektionsstandorte und der andere für Nicht-Vorab-Inspektionsstandorte wird gemäß dem überarbeiteten Rechtsrahmen versteigert.

Ausschreibungen für vorgeprüfte Standorte

Ein früheres System der zentralen Voruntersuchung und Ausschreibung potenzieller Standorte ist vorhanden. Es wird jedoch einige Änderungen in den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen geben. Nicht mehr nur die Auktion entscheidet über Erfolg oder Misserfolg des Bieters. Künftig werden Qualitätskriterien wie die Verwendung von grünem Strom und grünem Wasserstoff bei der Herstellung von Turbinen, die Einhaltung von Power Purchase Agreements (PPA), Natur- und Artenschutz sowie Maßnahmen zur Schulung und Sicherheit für die Arbeiter entscheidend. Diese Qualitätskriterien gelten bereits für die kommenden Auktionen im Juni und August 2023.

Unerforschte Seiten sind offen für Entwickler

Und um der Nachfrage nach Offshore-Entwicklungsstandorten gerecht zu werden, sind Gebote auch für bisher unerschlossene Gebiete möglich.

In ihrem ersten Gesetzesentwurf schlug die Regierung vor, die Zuschläge nicht nur auf dem Gebotswert, sondern auch auf einem Bewertungssystem basierend auf anderen Elementen und Qualitätskriterien zu basieren. Zu diesen Kriterien gehören Faktoren wie Energieertrag, PPA-Aufbau, akustische Wirkung im Zusammenhang mit den verwendeten Gründungstechnologien sowie die Abdichtung des Meeresbodens und die Rezirkulationseffizienz der Rotorblätter.

Dynamische Ausschreibungen für unerforschte Standorte

Dieses Punktesystem hat es jedoch nicht in die Endabrechnung geschafft. Im Gegensatz dazu ändert das Wind-See-Gesetz das Ausschreibungsverfahren und die sogenannte „zweite Ausschreibungskomponente“. Geben mehrere Bieter für eine Fläche ein Gebot zu einem Gebotswert von 0 Cent pro Kilowattstunde ab, führt die Bundesnetzagentur eine weitere Ausschreibungsrunde für die Fläche durch.

In diesem dynamischen Ausschreibungsverfahren werden die Bieter aufgefordert, ihre Zahlungsbereitschaft für den Zuschlag zu bekunden. Es besteht aus mehreren Gebotsrunden mit aufsteigenden Gebotsstufen. Um in die nächste Gebotsrunde vorzudringen, muss der Bieter innerhalb der Gebotsabgabefrist den ermittelten Gebotswert annehmen, indem er ein Gebot auf Zahlung der zweiten Gebotskomponente in Höhe des Gebotswerts abgibt. Stimmen mehrere Bieter der Bietstufe zu, beginnt eine neue Bietrunde, an der nur diese Bieter teilnehmen. Dieser Prozess wird fortgesetzt, bis nur ein Bieter den Zuschlag erhält.

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Änderungen am Osterpaket: Kein CfD

Im ersten Entwurf der Bundesregierung (bekannt als Osterpaket) war vorgesehen, Contracts for Differences (CfD) in Deutschland einzuführen. In vielen Ländern wird dieses Prinzip bereits erfolgreich eingesetzt. Das CfD-System wurde spät im Gesetzgebungsverfahren aufgegeben.

Anpassung der Planungs- und Genehmigungsverfahren

Der Gesetzgeber hat Änderungen erlassen, um die Planungs- und Genehmigungsverfahren für neue Offshore-Windparks zu straffen. Für vorbesichtigte Flächen ist das Planfeststellungsverfahren (Planfeststellungsverfahren) wird durch das beschleunigte Baugenehmigungsverfahren (Planverfahrensgenehmigung) Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligungsrechte werden stark integriert. Nach Erteilung der Erlaubnis wird die Erlaubnis nur für einen Zeitraum von 25 Jahren erteilt. Anders als bisher kann es nicht nur um fünf Jahre verlängert werden, nicht einmal um zehn Jahre.

Wahrung deutscher Sicherheitsinteressen

Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren bereits die Regeln für Auslandsinvestitionen verschärft, um deutsche Interessen vor potenziell drohenden Übernahmen zu schützen. Das Wind-See-Gesetz verschärft die behördlichen Eingriffsmöglichkeiten weiter: Die für die Ausschreibung zuständige Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Nicht-EU-Bieter oder direkte oder indirekte Bieter ausschließen. Nicht-EU-Akteure befürchten, dass durch die Vergabe oder den Betrieb von Offshore-Wind deutsche Sicherheitsinteressen gefährdet würden.

Die Umsetzung der Änderungen steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der EU-Kommission
Die jüngsten Änderungen unterliegen der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission. Bei Genehmigung treten die Änderungen am 1. Januar 2023 in Kraft.